Tierschutz
Die Schweiz hat eines der strengsten Tierschutzgesetze der Welt. Darauf dürfen wir stolz sein. In der Schweizer Tierschutzgesetzgebung ist verankert, dass Tiere eine Würde haben. Wer mit Tieren umgeht, hat ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen, für ihr Wohlbefinden zu sorgen und die Würde jedes Tieres zu schützen.
Die beiden Fachstellen «Tierschutz Nutztiere» und «Tierschutz Heim- und Wildtiere» des ALT sichern u. a. den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung und überprüfen die Gesetzeskonformität der Tierhaltungen. Bei Verdacht auf Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung sind die Fachstellen auf Meldungen aus der Bevölkerung angewiesen. Nur so ist es möglich, frühzeitig und effizient eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu erreichen.
Foto: ©Sascha Gregori
Hundebissvorfälle verhindern: Einverständnis und Kontrolle
Der Hund ist des Menschen treuster Begleiter und wird immer häufiger als vollwertiges Familienmitglied angeschaut. Dennoch hat sein Halter der Öffentlichkeit wie auch seinem Hund gegenüber eine Verantwortung wahrzunehmen. So muss er zum einen sicherstellen, dass sein Hund keine Menschen oder andere Tiere belästigt, zum andern aber muss er auch dafür sorgen, dass sein Hund seinen Bedürfnissen entsprechend gehalten und ausgeführt wird. Das kann manchmal eine Gratwanderung sein, wenn sich der Hund gegenüber anderen Menschen oder Tieren auffällig oder gar aggressiv verhält, denn jeder Hund würde sich grundsätzlich am liebsten uneingeschränkt in der Umgebung oder zuhause bewegen.
Die allermeisten Hundehalter meistern diese Balance hervorragend, denn wer sonst kennt die Bedürfnisse und das Verhalten seines Hundes besser als sein Halter. Geschieht dann doch mal etwas, reicht in den meisten Fällen eine Ermahnung des Amtes, damit der Tierhalter seinen Hund aufmerksamer führt und fortan weitere Vorfälle selbstständig verhindern kann.
In Fällen, bei welchen der Tierhalter seine Verantwortungspflicht auch nach einer erfolgten Mahnung nicht wahrnehmen kann oder will, sei das aufgrund mangelnden Wissens oder Verständnisses, hat die Vollzugsbehörde nach einem Ereignisfall dafür zu sorgen, dass der Tierhalter seinen Pflichten nachkommt und es nicht zu weiteren Vorfällen kommt. Dabei wird der vorhergehende Vorfall, wie auch der Hund, der Halter und das Team Hund – Halter analysiert und geprüft, welche Massnahmen ergriffen werden müssen, um weitere Vorfälle in Zukunft verhindern zu können. Diese Massnahmen können schriftlich angeordnet werden. Verstösst der Halter dagegen, kann er gebüsst werden.
Die angeordneten Massnahmen variieren von Fall zu Fall. Ziel dabei ist, die Freiheit des Hundes möglichst geringfügig einzuschränken und doch weitere Vorfälle zuverlässig verhindern zu können. Durch die Schulung eines Hundehalters lernt dieser, seinen Hund zu lesen. So kann er durch ein vorausschauendes Führen seines Hundes Problemsituationen frühzeitig erkennen und ihm die nötige Unterstützung geben, um das Ereignis souverän meistern zu können. Bis der Hundehalter diese Fachkompetenz erlernt und mit dem Hund zusammen verinnerlicht hat, müssen unterstützende Massnahmen ergriffen werden.
Die Palette der möglichen Massnahmen ist breit gefächert und wird individuell auf die jeweilige Situation abgestimmt. So kann beispielsweise die Anordnung einer «sicheren Haltung» im häuslichen Bereich erfolgen, um zu gewährleisten, dass es zu keinem unerwünschten Kontakt zwischen dem Hund und Drittpersonen kommt.
Im öffentlichen Bereich z. B. können eine Leinenpflicht oder eine kombinierte Leinen- und Maulkorbpflicht in Betracht gezogen werden. Diese Massnahmen lassen sich je nach Ausbildungsstand und Gehorsam des Hundes auch situativ einschränken, etwa auf bewohnte Gebiete, den öffentlichen Verkehr oder das Umfeld von Schulen. Solche Vorgaben sind für den Tierhalter verbindlich und müssen konsequent auch von Drittpersonen eingehalten werden, die den Hund vorübergehend betreuen.
Massnahmen wie die Beschlagnahmung inkl. Fremdplatzierung oder gar die Euthanasie eines Hundes müssen glücklicherweise nur sehr selten angeordnet werden. Sie kommen erst nach Ausschöpfung aller anderen Massnahmen zum Zuge, wenn das Team Hundehalter – Hund nicht mehr zuverlässig funktioniert und somit die öffentliche Sicherheit oder das Wohlergehen des Hundes massiv gefährdet sind.
Es sind aber nicht nur die Besitzer von auffälligen Hunden in der Pflicht. Wie in allen anderen Bereichen des öffentlichen Lebens ist es auch im Umgang mit Hunden so, dass nur ein respektvoller Umgang mit Mensch und Tier ein angenehmes Zusammenleben ermöglicht. So nützen keine Massnahmen, auch wenn sie konsequent umgesetzt werden, wenn sich das Umfeld nicht korrekt und respektvoll verhält. Im Grundsatz gilt:
· Als Person nähert man sich einem Hund nur, wenn der Hundehalter das Einverständnis dazu gegeben hat.
· Werden Hunde kontrolliert oder an der kurzen Leine geführt, haben andere Hundehalter die Pflicht, ihre Hunde ebenfalls kontrolliert zu führen und dafür zu sorgen, dass es nicht zu einem Kontakt zwischen den Hunden kommt.
Halten sich alle an ihre Pflichten, steht dem harmonischen Miteinander nichts im Weg.

